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Artikel

17.10.2024

Nutzung von Messenger Diensten durch Elternbeiräte


Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat Grundsätze für die Nutzung von Messenger Diensten aufgestellt
Nach einer aktuellen Mitteilung des Hessischen Datenschutzbeauftragten dürfen Elternbeiräte in der Kommunikation mit Eltern nur solche Messenger-Dienste verwenden, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnun.ng genügen. Insbesondere muss die Kommunikation mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgen und die Daten müssen auf dem Server des Anbieters verschlüsselt abgelegt werden.

Der Datenschutzbeauftragte führt geeignete Messenger-Dienste nicht auf. Sie lassen sich im Internet finden, hierzu etwa: https://www.zdf.de/nachrichten/ratgeber/whatsapp-alternativen-messenger-ueberblick-100.html

 


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