Categories: Aktuell
      Date: Okt  1, 2020
     Title: Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" nur bei geistiger Behinderung
Mit Beschluss vom 08.09.2020 - Aktenzeichen: 7 B 1586/20 - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur dann im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" beschult werden dürfen, wenn bei ihnen eine geistige Behinderung vorliegt.



Dies war bei dem Kind, das in dem Verfahren nach dem Willen der Schulbehörde von einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen" in eine Förderschule mit dem Schwerpunkt „Geistige Entwicklung" wechseln sollte, nicht der Fall. Das Kind leide zwar, so das Gericht, an einer Trisomie 21, sei aber kognitiv dazu in der Lage, weiter in seiner bisherigen Schule beschult zu werden. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001447