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Die Rechte und Aufgaben des Landeselternbeirats


Der Landeselternbeirat hat Zustimmungsrechte, Anhörungsrechte, Informationsrechte und Vorschlagsrechte.

Zustimmungsrechte
Die Zustimmungsrechte des Landeselternbeirats sind in § 118 des Hessischen Schulgesetz festgelegt:
Der Zustimmung des Landeselternbeirats bedürfen
  1. allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten,
  2. allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,
  3. allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,
  4. allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten.
Anhörungsrechte
Die Anhörungsrechte des Landeselternbeirats beziehen sich auf allgemeine Fragen der Schulgebäude und der Ausstattung der Schulen mit Möbeln und Lernmitteln. Auch bei „sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens" muss der Landeselternbeirat angehört werden. Bei der letzten Formulierung kann der Landes- elternbeirat seine Spielräume nutzen! (Vgl. § 199 HSchG)

Informationsrechte
Bei den Informationsrechten des Landeselternbeirats hat der Gesetzgeber eine Formulierung gewählt, die sehr weit ausgelegt werden kann: „Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind". Da in der Regel Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums an den Sitzungen desLandeselternbeirats teilnehmen, können die verlangten Auskünfte schnell gegeben werden. (Vgl. § 120 HSchG)

Vorschlagsrechte
Bei der Formulierung der Vorschlagsrechte des Landeselternbeirats findet sich die Formulierung aus der Hessischen Verfassung wieder: „Der Landeselternbeirat hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens." (§ 120 Abs. 2 HSchG)
Diese Formulierung gibt dem Landeselternbeirat das Recht, in vielen Fragen die Initiative zu ergreifen, um die Schule zu verbessern.


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