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Abwahl eines Elternbeirats

Abwahl eines Elternbeirats (Stand März 2024)

Das Schulgesetz ermöglicht die Abwahl einer Elternvertreterin bzw. eines Elternvertreters nur unter bestimmten Voraussetzungen. Jede Elternvertreterin und jeder Elternvertreterin kann bei einem Verstoßgegen die Verschwiegenheitspflicht abgewählt werden. Ein Klassenelternbeirat, die oder der Vorsitzenden des Schulelternbeirats sowie die oder der Vorsitzende des Kreis- oder Stadtelternbeirats können bei Untätigkeit abgewählt werden. Der Klassenelternbeirat, die oder Vorsitzende des Schulelternbeirats, des Stadt- oder Kreiselternbeirats oder des Landeselternbeirats können abgewählt werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einen neuen Klassenelternbeirat bzw. eine neue Vorsitzende/einen neuen Vorsitzenden wählen.

a) Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
(vgl. § 103 Abs. 1 und 2 HSchG)

Elternvertreterinnen und -vertreter sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die "ihrer Bedeutung nach eine vertrauliche Behandlung bedürfen" Verschwiegenheit zu bewahren, auch nach Ende ihrer Amtszeit. Wenn eine Elternvertreterin oder -vertreter hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, kann das Gremium (der Schulelternbeirat, der Stadt-, Kreis- oder Landesbeirat) den Ausschluss dieser Person aus der Elternvertretung beschließen. Einem solchen Antrag müssen zwei Drittel der Mitglieder (also nicht der anwesenden Mitglieder!) zustimmen.

b) Untätigkeit des Klassenelternbeirats
(vgl. § 107 Abs. 2 HSchG)

Nach dem Gesetz soll mindestens einmal im Schulhalbjahr ein Elternabend einberufen werden. Sollte ein Klassenelternbeirat das nicht von sich aus tun, kann ein Fünftel der Klassenelternschaft, die Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder auch die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats die Einberufung eines Elternabends fordern.Falls weder der Klassenelternbeirat, noch seine Stellvertreterin oder Stellvertreter dieser Aufforderung nachkommen, kann die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Elternbeirat schriftlich auffordern, innerhalb von vier Unterrichtswochen zu einem Elternabend einzuladen. Wenn wiederum nichts passiert, lädt nach Ablauf dieser vier Wochen die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. An diesem Elternabend kann die Klassenelternschaft beschließen, einen neuen Elternbeirat zu wählen. Zu diesem Wahl-Elternabend, der innerhalb von 6 Wochen nach dem Beschluss erfolgen soll, lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ein. Da es sich um eine Wahl handelt, ist eine Einladungsfrist von 10 Tagen zu beachten.

Untätigkeit der /des Vorsitzenden des Schulelternbeirats
(vgl. § 108 Abs. 3 HSchG)

Der Schulelternbeirat wird "nach Bedarf", jedoch mindestens einmal im Schulhalbjahr von der oder dem Vorsitzenden eingeladen. Sollte die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats nicht zu einer Sitzung einladen, kann ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung die Einberufung einer Sitzung erzwingen. Dabei muss deutlich sein, was Thema der Sitzung sein soll.Wenn weder die oder der Vorsitzende, noch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter diesem Wunsch folgen, kann die Schulleitung sie schriftlich auffordern innerhalb von vier Wochen einzuladen. Sollte auch daraufhin keine Reaktion erfolgen, lädt die Schulleitung zu einer Schulelternbeiratssitzung ein.In dieser Sitzung kann der Schulelternbeirat beschließen, für die restliche Amtszeit eine neue Vorsitzende bzw. einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Diesem Beschluss muss die Hälfte der Mitglieder (nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder!) zustimmen.Die Neuwahl erfolgt in einer nachfolgenden Sitzung, die innerhalb von sechs Wochen stattfinden muss. Zu dieser Sitzung lädt die Schulleitung ein.

Untätigkeit der oder des Vorsitzenden des Kreis- oder Stadtelternbeirats
(vgl. § 114 Abs. 8 HSchG)

Der Kreis- oder Stadtelternbeirat wird "nach Bedarf", jedoch mindestens einmal im Schuljahr von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Sollte die oder der Vorsitzende nicht einladen, kann ein Fünftel der Mitglieder oder das Staatliche Schulamt zur Einberufung einer Sitzung auffordern.Wenn nichts geschieht, kann das Staatliche Schulamt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schriftlich auffordern innerhalb einer angemessenen Frist einzuladen. Nach Ablauf dieser Frist lädt das Staatliche Schulamt ein.In dieser Sitzung kann der Kreis- oder Stadtelternbeirat beschließen, für die restliche Amtszeit eine neue Vorsitzende bzw. einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Diesem Beschluss muss mehr als die Hälfte der Mitglieder (nicht der anwesenden Mitglieder!) zustimmen.Die Neuwahl erfolgt in einer nachfolgenden Sitzung, die innerhalb von sechs Wochen stattfinden muss. Zu dieser Sitzung lädt das Staatliche Schulamt ein.

Abwahl durch Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers
(vgl. § 102 Abs. 3 Satz 2 HSchG)

Der Klassenelternbeirat, die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats, die oder Vorsitzende des Stadt- oder Kreiseleternbeirats oder die oder Vorsitzende des Landeselternbeirats können durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden wahlberechtigten Eltern bzw. Mitglieder an ihrer/seiner Statt eine Nachfolgerin/einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode wählen. Hierdurch soll vermieden werden, dass das Gremium durch fortdauernde interne Auseinandersetzungen handlungsunfähig wird. Bei der Abwahl der oder des Vorsitzenden des Schulelternbeirats, des Stadt- oder Kreiselternbeirats oder des Landeselternbeirats müssen bei der Ab- und Neuwahl mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein.

 

Bitte beachten Sie:

Bei diesen Abstimmungen sind besondere Mehrheiten erforderlich.

Die Nachwahl gilt immer nur für die restliche Amtszeit.

Wenn ein Mitglied des Gremiums vorübergehend verhindert ist, kann seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter das Stimmrecht ausüben.