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G8 oder G9

(Stand: Oktober 2020)

An Gymnasien und an den Gymnasialzweigen an Kooperativen (schulformbezogenen) Gesamtschulen kann die Mittelstufe (Sekundarstufe I) entweder als G8, d. h. 5-jährig (Klassenstufen 5 bis 9) oder als G9, d. h. 6-jährig (Klassenstufen 5 bis 10) organisiert werden. Es ist auch möglich G8 und G9 neben einander einzurichten, z. B. in jedem Jahrgang eine Klasse als G8 und weitere Parallelklassen als G9 (vgl. § 24 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 1 Satz 5 HSchG). Die Entscheidung gilt in der Regel ab dem nächsten Schuljahr für die kommenden fünften Klassen.

Die Umwandlung von bestehenden Jahrgängen 5, 6 und 7 ist möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
  1. Es muss ein pädagogisch und curricular begründetes Konzept der Gesamtkonferenz vorliegen, das die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigt.
  2. Die Schulkonferenz muss der Umwandlung zustimmen - mit Zwei-Drittel Mehrheit.
  3. Der Schulträger muss einverstanden sein.
  4. Die Eltern des betreffenden Jahrgangs müssen sich in einer anonymen, vom Staatlichen Schulamt durchgeführten Befragung einstimmig für den Wechsel aussprechen. Dabei haben die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers zusammen eine Stimme. Stimmenentthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung des Ergebnisses nicht mit.Sollte das Ergebnis der Befragung nicht einstimmig sein, können - sofern der Beschluss der Schulkonferenz das vorsieht - parallele Klassen (G8 neben G9) gebildet werden. Dafür sind mindestens 16 Gegenstimmen erforderlich. Diese Zahl entspricht der Vorgabe für den Mindestwert für die Klassengröße (vgl. Klassengrößenverordnung).
Die Schulkonferenz entscheidet über ...4. die 5- oder 6-jährige oder parallele 5- und 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien (§ 24 Abs. 3) oder des Gymnasialzweiges an Kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3),(§ 129 Nr. 4 HSchG)


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