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Ganztagsschulen in Hessen


(Stand September 2017)

Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 30. Juni 2017 gibt es in Hessen drei "Formen ganztägiger Angebote" (vgl. § 15 HSchG)
  1. Betreuungsangebote der Schulträger
  2. Schulen mit Ganztagsangeboten
  3. Ganztagsschulen
1. Betreuungsangebote der Schulträger
Betreuungsangebote können vom Schulträger an Grundschulen und an eigenständigen Förderschulen eingerichtet werden. Sie bieten vor und nach dem Unterricht eine zeitlich verlässliche Betreuung und können diese Betreuung auch in den Ferien fortsetzen. Schulen sollen dabei mit Horten und freien Trägern zusammen arbeiten.
Die Teilnahme ist freiwillig.
Mancherorts wird von den Eltern ein finanzieller Beitrag verlangt.

2. Schulen mit Ganztagsangeboten
Schulen mit Ganztagsangeboten können an Grundschulen, Förderschulen und an der Mittelstufe der weiterführenden Schulen eingerichtet werden. Sie verbinden Unterricht und Betreuungsangebot miteinander. Sie führen die Ganztagsangebote inZusammenarbeit mit freien Trägern, Eltern oder qualifiziertem Personal durch. Ein Modell von Schule mit Ganztagsangebot ist der "Pakt für den Nachmittag". Eine Kooperation von Land und Schulträger. Auch die Schulen mit Ganztagsangeboten können ihr Betreuungsangebot auf die Ferien erweitern.
Die Teilnahme ist freiwillig.
Auch bei diesem Modell wird mancherorts von den Eltern ein finanzieller Beitrag verlangt.

3. Ganztagsschulen
In Ganztagsschulen (oft bezeichnet als "echte Ganztagsschulen") wechseln Unterricht und Betreuung sich ab. Ganztagsschulen können an Grundschulen, Förderschulen und an der Mittelstufe der weiterführenden Schulen eingerichtet werden. Es gibt einen rhythmisierten Tagesablauf, über Vor- und Nachmittag verteilt. Ganztagsschulen gibt es in gebundener und teil-gebundener Form. Bei der gebundenen Form ist die Teilnahme verpflichtend, bei der teilgebundenen Form nur für bestimmte Klassen oder Jahrgangsstufen.
Ganztagsschulen sind kostenfrei. Nur für das Mittagessen und für bestimmte Angebote kann ein Beitrag verlangt werden. Über den Antrag auf die Einrichtung eines Betreuungsangebots der Schulträger, einer Schule mit Ganztagsangeboten oder einer Ganztagsschule entscheidet die Schulkonferenz. Schulelternbeirat und Schülerrat müssen zustimmen. Für die Einrichtung einer Ganztagsschule in gebundener und teil-gebundener Form ist auch die Zustimmung der Gesamtkonferenz erforderlich, für die Modelle Schule mit Betreuungs- oder Ganztagsangeboten genügt die Anhörung der Gesamtkonferenz. Die endgültige Entscheidung trifft der Schulträger.