Individuelle Förderpläne
Die Schule hat die Aufgabe jedes Kind individuell zu fördern und vorbeugende Maßnahmen anzubieten. Grundlage ist das Hessische Schulgesetz: "Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem möglichst hohen Maße verwirklicht wird und jede Schülerin und jeder Schüler unter Berücksichtigung der individuellen Ausgangslage in der körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefördert wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Maßnahmen entgegenzuwirken." (§ 3 Abs. 6 HSchG)
Konkreter wird es in den Verordnungen: Wenn die Leistungen der Schülerin/des Schülers nachlassen, muss ein individueller Förderplan erstellt werden: Im Fall drohenden Leistungsversagens ist als Maßnahme nach § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes ein individueller Förderplan zu erstellen." (§ 2 Absatz 1 Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005.)
Auch für Sitzenbleiber müssen individuelle Maßnahmen entwickelt werden: Im Falle der Nichtversetzung ist ein individueller Förderplan für die Schülerin oder den Schüler zu erstellen und den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben." (§ 10 Abs. 4 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 14. Juni 2005)Individuelle Förderpläne für Schülerinnen und Schüler dienen also dazu, den Stand der Lernentwicklung zu dokumentieren und darauf aufbauend die nächsten Entwicklungsschritte zu planen. Der Einsatz individueller Förderpläne ist somit nicht nur für Schülerinnen und Schülern mit Lernschwierigkeiten erforderlich, sondern zur individuellen Lernbegleitung aller Schülerinnen und Schüler sinnvoll.
Eltern haben das Recht auf Information und Beratung:"Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen die Eltern und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang informieren und beraten Über
1. die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schulers, insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen,2. die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzungen und Kurseinstufungen sowie
3. die Wahl der Bildungsgänge."(§ 72 Abs. 3 HSchG)
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