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Schülerfahrtkosten

SCHÃœLERFAHRTKOSTEN
(Stand: Januar 2014)

Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.) haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung. D. h. Schülerinnen und Schüler, die G8 besuchen, haben nach Abschluss der 9. Klasse keinen Anspruch mehr. Schülerinnen und Schüler, die G9 besuchen, haben Anspruch bis Abschluss der 10. Klasse.

Eine Kostenübernahme kommt erst in Betracht bei einer Mindestlänge des Schulwegs: für Grundschülerinnen und -schüler mindestens 2 Kilometer, für Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 mindestens 3 Kilometer. Ausnahmen gibt es für einen besonders gefährlichen Schulweg und für behinderte Schülerinnen und Schüler.

Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen Schule, werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.

Die Kosten tragen die Schulträger, d. h. die kreisfreien Städte und die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler. In der Regel werden Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel übernommen. Der Antrag auf Erstattung muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Schuljahr endet gestellt werden.

Diese Regelungen gelten auch für Schülerinnen und Schüler, die anerkannte Privatschulen (Ersatzschulen) besuchen.

(Vgl. § 161 HSchG)

Infoblatt als pdf-Datei