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Schulgirokonten


Schulen bekommen aus mehreren Quellen Finanzmittel, die sie verwalten müssen. Da sie keine rechtlich selbstständigen Einheiten sind, können sie selbst keine Konten auf ihren Namen eröffnen und führen. Deshalb haben in der Vergangenheit häufig die Schulleiter und/oder Lehrkräfte als Privatpersonen Konten für schulische Zwecke eröffnet und geführt. Diese Vorgehensweise wird mit der "Richtlinie zum baren und unbaren Zahlungsverkehr durch öffentliche Schulen" beendet.

Mit der Richtlinie ermächtigt der Kultusminister als oberster Dienstherr die Schulleiterin oder den Schulleiter, im Namen des Landes Hessen auf Guthabenbasis Girokonten zu eröffnen. Die Eröffnung solcher Konten ist zwar keine Pflicht; faktisch wird es aber dazu kommen, dass alle Schulen zumindest über Drittmittelkonten verfügen, weil solche Mittel, z.B. für Schulwanderungen oder Schulfahrten vereinnahmte Gelder, nicht (mehr) auf Privatkonten der Schulleiter oder Lehrer verwaltet werden dürfen.