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Schülerakte

"Habe ich als Mutter das Recht auf Einblick in die Schülerakte? Und kann ich dabei eine Person meines Vertrauens mitnehmen?"

Einsicht in die Schülerakte wird durch § 72 Abs. 5 HSchG (Hessisches Schulgesetz) geregelt.
Recht auf Akteneinsicht (einschließlich Prüfungsunterlagen) haben demnach:

  • die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler
  • Schülerinnen und Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • volljährige Schülerinnen und Schüler
  • die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, sofern ihre Kinder ihnen eine entsprechende Vollmacht erteilen

Das Recht auf Einsicht bezieht sich immer nur auf die Schülerakte der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers. Dabei hat man das Recht, Kopien oder Auszüge zu machen. Daten Dritter müssen vorher entfernt oder geschwärzt werden. Sollte dies nicht kurzfristig möglich sein, kann nur eine mündliche Auskunft erteilt werden.

Bei der Einsichtnahme ist ein Mitglied der Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person anwesend. Jede Einsichtnahme wird schriftlich vermerkt.

Jeder, nicht nur ein Rechtsanwalt, darf einem Elternteil als "Beistand" zur Seite stehen: "Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht..." (§14 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

Noch weitergehend ist der Bevollmächtigte, der den Beteiligten vertritt und ihm nicht nur beisteht. Auch dies kann im Verwaltungsverfahren jeder und nicht nur ein Anwalt sein. Einzige Voraussetzung ist eine entsprechende Vollmacht des Beteiligten.