Kurseinstufung in der IGS
In den Integrierten Gesamtschulen gibt es in einigen Fächern die so genannte Fachleistungsdifferenzierung: Man kennt das als A-B-C-Kurse oder E-G-Kurse. Sie beginnt in der Regel in Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7, in Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Abweichungen sind möglich, siehe dazu § 27 Abs. 2 HSchG.
Über Umfang und Zeitpunkt der Fachleistungsdifferenzierung entscheidet die Gesamtkonferenz (§ 133 Abs. 5 HSchG). Schulelternbeirat und Schülerrat müssen zustimmen (vgl. § 110 Abs. 2 bzw. § 122 Abs. 5 HSchG). Sie haben auch ein Vorschlagsrecht ( vgl. § 110 Abs. 4 bzw. § 122 Abs. 5 HSchG). Die Schulkonferenz kann zu Fragen der Fachleistungsdifferenzierung Empfehlungen abgeben (§ 128 Abs. 2 HSchG).
Die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler erfolgt - für jedes Fach gesondert - auf Grund des Lernverhaltens und der Leistungsentwicklung.
Bevor die Schülerinnen und Schüler zum ersten Mal in die Kurse eingestuft werden, haben die Eltern das Recht auf ausführliche Beratung. Sie entscheiden, auf welches Niveau ihr Kind eingestuft wird. Wenn die Lehrkräfte die Einschätzung der Eltern nicht teilen, kann ein zweites Beratungsgespräch erfolgen. Letztendlich entscheiden die Eltern (vgl. § 77 Abs. 5 und 3 HSchG).
Allerdings gilt diese Einstufung nur für ein halbes Jahr. Danach entscheidet die Schule (die Klassenkonferenz) endgültig, welchen Kurs die Schülerin oder der Schüler besuchen muss.
Wenn sich herausstellt, dass eine Schülerin oder ein Schüler im besuchten Kursniveau unter- bzw. überfordert ist, erfolgt eine Umstufung. Vor einer beabsichtigten Umstufung müssen die Eltern informiert und beraten werden. Wenn sie der Umstufung widersprechen, wird zunächst ihr Wunsch berücksichtigt. Nach einem halben Jahr entscheidet die Schule (die Klassenkonferenz) endgültig. Diese Entscheidung muss den Eltern schriftlich mitgeteilt werden (vgl. § 17 und § 18 VO Schulverhältnis).